Riester — Förderung
Wie die Förderung tatsächlich bei Ihnen ankommt
Zwei Bestandteile, die unterschiedlich funktionieren: Die Zulage fließt direkt in den Vertrag, die Steuerersparnis läuft über Ihre Steuererklärung. Beides bekommen Sie nur, wenn Sie es beantragen.
Der Ablauf in fünf Schritten
1 — Förderberechtigung klären
Bevor Sie einen Vertrag eröffnen: Gehören Sie zu den unmittelbar Förderberechtigten, sind Sie über einen Ehepartner mittelbar berechtigt – oder gar nicht? Wer dazugehört, steht auf der Riester-Übersicht. Bei GmbH-Geschäftsführern gibt es Sonderfälle; hier lohnt der Gang zum Steuerberater.
2 — Vertrag und Sparleistung
Gefördert einzahlen können Sie bis zu 2.100 € im Jahr. Achten Sie besonders im ersten Jahr darauf, die volle gewünschte Sparleistung zu erbringen – bei unterjährigem Beginn lässt sich das über erhöhte laufende Beiträge oder eine Sondereinzahlung nachholen.
3 — Zulagenantrag stellen
Den Antrag bekommen Sie von Ihrem Produktanbieter – bei DWS RiesterRente Premium und TopRente liegt ein Dauerzulagenantrag schon im Antragspaket. Schicken Sie ihn nie direkt an die Zulagenstelle, sondern immer an den Anbieter; bei uns dürfen Sie ihn zusammen mit den Antragsunterlagen einreichen. Tragen Sie Ihre Zulagennummer ein, sonst lässt sich die Förderung nicht zuordnen.
4 — Zulage wird gewährt
Die Zulagenstelle prüft jedes Jahr und zahlt über den Anbieter direkt in Ihren Vertrag ein. In den Kontoinformationen zu Jahresbeginn lesen Sie ab, wie viel im Vorjahr geflossen ist. Prüfen Sie diese Unterlagen. Ändert sich etwas an Einkommen oder Kinderzahl, teilen Sie es dem Anbieter mit dem beiliegenden Vordruck mit – den Rest erledigt er für Sie.
5 — Steuererstattung holen
Zusätzlich zur Zulage können Sie die Beiträge als Sonderausgaben ansetzen. Ihr Anbieter schickt Ihnen dafür jährlich eine Bescheinigung fürs Finanzamt. Die legen Sie der Steuererklärung bei und füllen die Anlage AV aus. Was dabei herauskommt, steht im Einkommensteuerbescheid.
Zulagen und Mindesteigenbeitrag
| Grundzulage | 175 € im Jahr für jede förderberechtigte Person |
|---|---|
| Kinderzulage | 185 € für ein vor 2008 geborenes Kind, 300 € für ein ab dem 1.1.2008 geborenes – je Kind und Jahr. Es genügt, wenn im Kalenderjahr mindestens einen Monat Kindergeldanspruch bestand. |
| Mindesteigenbeitrag | 4 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 2.100 € |
| Förderhöchstbetrag | 2.100 € im Jahr – zugleich der maximal geförderte Gesamtbeitrag |
Der wichtigste Fallstrick dabei: Maßgeblich ist der Gesamtbeitrag, nicht Ihre Eigenleistung. Gesamtbeitrag heißt Eigenleistung plus Zulagen. Liegt er unter dem Mindesteigenbeitrag, wird die Zulage anteilig gekürzt – und zwar auch die Kinderzulage.
Zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen alle Bestandteile Ihres Arbeitseinkommens, für die Sozialabgaben abgeführt wurden, sowie andere sozialversicherungspflichtige Zahlungen. Mutterschaftsgeld und der Zuschuss dazu sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig und zählen deshalb nicht mit.
Was die Günstigerprüfung macht
Zulage und Steuerersparnis addieren sich nicht einfach. Das Finanzamt rechnet im Rahmen Ihrer Steuererklärung aus, wie hoch die Ersparnis wäre, wenn Sie die Gesamtbeiträge als Sonderausgaben ansetzen. Dieser Betrag ist der Förderbetrag, der Ihnen insgesamt zusteht.
Liegt er über den bereits geflossenen Zulagen, bekommen Sie die Differenz als Steuererstattung gutgeschrieben. Liegt er darunter, bleibt es bei den Zulagen. Im Gegenzug wird die spätere Rente aus dem Vertrag vollständig dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.
Daraus folgt ein praktischer Hinweis: Weil die Steuererstattung in vielen Fällen höher ausfällt als die Zulagen, kann es sich lohnen, über die 4-Prozent-Grenze hinaus bis zum Förderhöchstbetrag von 2.100 € einzuzahlen – nicht die 4 % sind die Obergrenze der Förderung, sondern die 2.100 €. Als Beiträge zählen dabei Eigenbeiträge samt Sonderzahlungen und die Zulagen.
Sonderfälle
Bei Ehepaaren, Kinderzulagen und Beiträgen oberhalb der Förderhöchstgrenze gelten eigene Regeln. Die drei kommen in der Praxis am häufigsten vor.
Ehepaare
Beide unmittelbar förderberechtigt: Jeder kann bis zum Höchstbeitrag den Sonderausgabenabzug für seinen eigenen Vertrag nutzen, und jeder bekommt die volle Zulage – sofern er den für sein Einkommen maßgeblichen Eigenbeitrag erreicht.
Einer unmittelbar, einer mittelbar: Für die vollen Zulagen genügt der einfache Mindesteigenbeitrag, und beim Sonderausgabenabzug wird höchstens der einfache Höchstbeitrag angesetzt. Beide brauchen einen eigenen Vertrag und bekommen je eine Grundzulage plus etwaige Kinderzulagen. Der mittelbar Berechtigte muss zusätzlich 60 € im Jahr selbst einzahlen – ohne diesen Sockelbeitrag gibt es keine Zulage.
In der Kindererziehungszeit – in der Regel die ersten drei Jahre nach der Geburt – ist die Mutter oft unmittelbar förderberechtigt und muss dann einen Eigenbeitrag leisten. Ohne weitere Einkünfte reicht meist der Sockelbeitrag von 60 € im Jahr.
Getrennte Veranlagung: Dann wird jeder Ehegatte einzeln veranlagt, und nur unmittelbar Zulagenberechtigte können den Sonderausgabenabzug nutzen. Ist einer nur mittelbar berechtigt, kann es sinnvoll sein, dass er den Sockelbeitrag von 60 € in den eigenen Vertrag einzahlt. Die Regelungen sind hier recht kompliziert – ein Steuerberater ist gut investiert.
Wem die Kinderzulage zusteht
Bei verheirateten Paaren wird die Kinderzulage normalerweise der Mutter zugeordnet. Die Eltern können aber wählen, bei wem sie beantragt wird – soll sie auf den Vertrag des Vaters laufen, bestätigt die Mutter das mit ihrer Unterschrift auf dem Zulagenantrag.
Bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern bekommt die Kinderzulage, wer das Kindergeld für dieses Kind erhält. Wechselt der Kindergeldempfänger im Lauf eines Kalenderjahres, zählt, wer es in diesem Jahr zuerst bekommen hat. Haben beide Anspruch, entscheidet der Haushalt, in dem das Kind lebt; leben beide zusammen, können sie wählen, wer das Kindergeld erhält – und damit auch die Zulage.
Auch die Kinderzulage wird gekürzt, wenn der unmittelbar Förderberechtigte den Mindesteigenbeitrag nicht voll einzahlt.
Beiträge über der Förderhöchstgrenze
Übersteigen die Gesamtbeiträge eines Jahres – eigene Einzahlungen samt Sonderzahlungen plus Zulagen – die Förderhöchstgrenze, ist dieser Teil ungefördert. Er wird behandelt wie ein Beitrag in einen normalen Altersvorsorgevertrag der dritten Schicht, etwa eine private Rentenversicherung.
Dasselbe gilt für Verträge, für die gar keine Förderung beantragt wird: Die Leistungen daraus werden wie Auszahlungen aus einer normalen Lebens- oder Rentenversicherung behandelt. Bei der RiesterRente Premium sind solche Mehrbeiträge ausdrücklich möglich – die Rente daraus wird später nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Beamte, Richter und Berufssoldaten: zwei zusätzliche Schritte
Sie sind förderberechtigt wie Pflichtversicherte – aber der Zulagenantrag allein genügt bei Ihnen nicht. Ohne die folgenden zwei Schritte kann die Zulagenstelle keine Zulage gewähren.
Zulagennummer beantragen
Normalerweise dient die Sozialversicherungsnummer als Zulagennummer. Ihre Altersversorgung läuft aber über den Dienstherrn, meist unter einer Besoldungs- oder Personalnummer – und die taugt dafür nicht. Wer vor der Beamtenzeit nie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, hat also keine Sozialversicherungsnummer und muss eine eigene Zulagennummer beantragen. Das Formular hält Ihr Dienstherr beziehungsweise die Besoldungsstelle bereit.
Einverständnis zum Datenaustausch
Besoldungs- und Kindergelddaten liegen bei Ihrem Dienstherrn, nicht bei Rentenversicherung und Familienkasse. Damit die Zulagenstelle sie bekommt, muss jeder Beamte eine Einverständniserklärung abgeben – unabhängig davon, ob er eine Sozialversicherungs- oder eine Zulagennummer hat. Meist ist es dasselbe Formular wie für die Zulagennummer.
Schicken Sie es parallel zur Vertragseröffnung an den Dienstherrn. Und denken Sie bei einem Wechsel der Dienststelle daran: Ohne neue Erklärung beim neuen Dienstherrn fließen keine Zulagen mehr.
Wer die Zulage auszahlt
Die Zulagenstelle
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gehört zur Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie prüft die Anträge, gewährt die Zulagen und überweist sie über Ihren Anbieter direkt in den Vertrag. Zusätzlich sammelt sie Rentenbezugsmitteilungen und leitet sie an die Landesfinanzbehörden weiter.
Dafür gleicht sie Daten mit Rentenversicherungsträgern, Familienkassen und Meldebehörden ab – der Versicherungsstatus und der Kindergeldbezug entscheiden schließlich über die Zulage. Genau deshalb ist es wichtig, Ihrem Anbieter Änderungen zu melden: Fehler in den Zulagenanträgen sind der häufigste Grund für gekürzte Zulagen.
Die Zulagennummer
Unter ihr führt die Zulagenstelle für jeden Sparer eine Akte mit allen förderrelevanten Daten. Stellen Sie einen Zulagenantrag, wertet sie diese Daten aus und überweist die Zulage an Ihren Anbieter, der sie Ihrem Vertrag gutschreibt.
Wer bereits eine Sozialversicherungsnummer hat, für den ist diese zugleich die Zulagennummer – das gilt für Angestellte und Arbeiter. Nur wer keine hat, muss eine eigene beantragen; das betrifft in der Praxis vor allem Beamte.
Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften zur Riester-Rente. Wir erbringen keine Steuerberatung; für die Günstigerprüfung und die Anlage AV ist im Zweifel ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Die genauen Konditionen bekommen Sie per E-Mail
Rabattsätze und Sonderkonditionen dürfen wir nicht öffentlich nennen. Schreiben Sie uns, welches Depot oder welchen Sparplan Sie planen – Sie bekommen die Zahlen und die passenden Unterlagen zugeschickt, ohne Beratungsgespräch.